Die Vorinstanz führte aus, dass die Geschichte mit dem Passverlust in Deutschland, der Unkenntnis der Route von Italien nach Deutschland sowie die Tatsache, dass Anhaltung in und Ausschaffung aus der Schweiz am gleichen Tag erfolgt sei, nicht plausibel erscheinen würden. Gemäss den Akten des Migrationsdienstes sei vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte am 7.10.2012 in Baden AG aufgegriffen und in Ausschaffungshaft versetzt worden sei. Am 10.11.2012 sei er ausgeschafft und mit einem Einreiseverbot belegt worden.