Dies obwohl dem Beschuldigten zum Zeitpunkt des Schreibens bewusst war, dass er mit AA.________ eine Beziehung führte und kurz darauf mit ihr zusammenzog. Die Angaben erfolgten zweifellos im Hinblick darauf, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu bewirken. Es blieb allerdings beim Versuch, zumal sich der Migrationsdienst nicht täuschen liess.