Gemäss Gutachten stammt die Unterschrift auf dieser Vereinbarung mit Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten selbst (pag. 1414). Die Angabe des Beschuldigten im Schreiben vom 25.2.2008, wonach keine Trennungsvereinbarung zwischen den Ehegatten bestehen würde (pag. 609), wirft folglich ebenfalls Fragen auf.