Es ist nicht glaubhaft, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und AA.________ erst im März 2008 begonnen hat und dass er – eine Woche vor Beginn der Beziehung und Zusammenzug mit der neuen Freundin – noch nicht gewusst habe, dass er eine neue Beziehung eingegangen ist. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass zwischen den Ehegatten eine Trennungsvereinbarung per 7.9.2006 besteht (pag. 327). Gemäss Gutachten stammt die Unterschrift auf dieser Vereinbarung mit Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten selbst (pag.