Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen nicht. Es ist nicht einleuchtend, dass der Beschuldigte nur gerade eine Woche nach dem Schreiben eine Beziehung angefangen haben soll, bzw. sich so kurze Zeit danach die Beziehung von «nichts festem» zu einer festen Beziehung entwickelt haben soll und man zugleich zusammen eine Wohnung bezieht. Ferner widersprach sich der Beschuldigte auch in Bezug auf den Termin des Zusammenzugs. Zuerst meinte er, dass er am 1.3.2008 mit AA.________ zusammengezogen sei (pag. 253) und danach, dass es am 15.3.2008 gewesen sein soll (pag. 294, Z. 304 f.).