Der Beschuldigte führte aus, dass zum Zeitpunkt des Schreibens die Beziehung noch sehr frisch gewesen sei (pag. 295, Z. 324), während er anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, dass er im Zeitpunkt des Schreibens noch nicht mit AA.________ zusammen gewesen sei (pag. 1527, Z. 45 f.). Diese Aussage relativierte er jedoch nur kurze Zeit später, indem er ausführte, dass er zwar bereits eine Beziehung mit ihr gehabt habe, es aber noch nichts Festes gewesen sei (pag. 1528, Z. 5 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen nicht.