38 12.2. Beweiswürdigung der Kammer Vorab kann auf die Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten und die Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1633, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an. Der Beschuldigte gab in seinem Schreiben vom 25.2.2008 an den Migrationsdienst an, dass E.________ lediglich aufgrund ihrer Arbeitsstelle in Zürich aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Er habe keine neue Beziehung (pag.