Der Beschuldigte bestreite denn auch nicht das grundsätzliche Bestehen der Beziehung, sondern lediglich, dass diese im fraglichen Zeitpunkt bereits gefestigt gewesen sei. Es sei ihm zum Zeitpunkt des Schreibens an das Migrationsamt klar gewesen, dass die Ehe mit dem Opfer gescheitert gewesen sei, zumal die Trennung bereits im September 2006 stattgefunden habe. Ob die Beziehung mit AA.________ im Februar 2008 erst im Anfangsstadium gewesen sei, spiele keine Rolle.