________ gepflegt habe und im Begriff gewesen sei, mit dieser eine gemeinsame Wohnung in AC.________ zu beziehen. Diese Ausführungen habe er in der Absicht gemacht, eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu bewirken (Ziff. III.4. des Überweisungsbeschlusses, pag. 1165). Die Vorinstanz hielt in diesem Punkt fest, es sei erstellt, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und AA.________ bereits im Dezember 2007 begonnen habe. Der Beschuldigte bestreite denn auch nicht das grundsätzliche Bestehen der Beziehung, sondern lediglich, dass diese im fraglichen Zeitpunkt bereits gefestigt gewesen sei.