Der konkrete Vorfall wurde im Strafverfahren kein einziges Mal genauer erläutert. Diverse Zeugen berichten zwar von Handgreiflichkeiten, jedoch nie von einer solchen, welche die Verletzung des Handgelenks verursacht haben könnte. Ferner sind die Widersprüche in Bezug auf den Zeitpunkt des Vorfalls von wesentlicher Bedeutung, weshalb die Kammer erhebliche Zweifel daran hat, dass die Körperverletzung – wie sie im Überweisungsbeschluss beschrieben wird – dem Opfer durch den Beschuldigten zugefügt worden ist.