37 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zwar einige Zeugen von Gewalttätigkeiten sprechen, jedoch niemand den angeblichen Vorfall vom 29.7.2007 mitbekommen hat. 11.3. Erstellter Sachverhalt Nach Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel muss in dubio davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte das Opfer am 29.7.2007 nicht am Handgelenk verletzt hat. Die den Beschuldigten belastenden Aussagen hierzu sind zu vage und ungenau. Der konkrete Vorfall wurde im Strafverfahren kein einziges Mal genauer erläutert.