davon sprach, dass er viele Streitereien zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer mitbekommen habe, der Beschuldigte gegenüber dem Opfer aber nie handgreiflich geworden sei (pag. 226, Z. 13 ff.). Auch I.________ führte – entgegen der anfänglichen Aussage, dass das Opfer den Beschuldigten angegriffen habe (pag. 191, Z. 19 ff.) – aus, dass er nie Gewalttätigkeiten zwischen den Ehegatten mitbekommen habe (pag. 202, Z. 173 f.).