Es überzeugt nicht, einen Vorfall, der vier Monate her sein soll, als «kürzlich» zu betiteln. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass sowohl die Privatklägerin, die Schwester als auch der Bruder des Opfers von Gewalttätigkeiten zwischen den Ehegatten gesprochen haben (pag. 1629, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Keiner dieser Zeugen erwähnte jedoch einen konkreten Vorfall, bei welchem das Opfer am Handgelenk verletzt worden sei. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge O.________ davon sprach, dass er viele Streitereien zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer mitbekommen habe, der Beschuldigte gegenüber dem Opfer aber nie handgreiflich geworden sei (pag.