Im Schreiben vom 20.11.2007 an den Migrationsdienst sprach E.________ ferner davon, dass der Beschuldigte sie bei einem kürzlichen Besuch in X.________, wo sie noch etwas habe holen müssen, körperlich angegriffen und leicht verletzt habe (pag. 634). Sie erwähnte, dass der Vorfall kürzlich gewesen sei. Das Schreiben stammt jedoch von Ende November, wobei der Vorfall gemäss Arztbericht Ende Juli geschehen sei. Zwischen diesen Daten liegen damit vier Monate. Es überzeugt nicht, einen Vorfall, der vier Monate her sein soll, als «kürzlich» zu betiteln.