Sie erzählte lediglich von weiteren gewalttätigen Übergriffen. Sie schilderte den Vorfall mit dem Handgelenk eingebettet zwischen anderen Ereignissen, welche allesamt vor der Trennung und während der Zeit in der gemeinsamen Wohnung geschehen sind. Das Arztzeugnis attestiert jedoch klar, dass die Verletzung erst am 29.7.2007 – also nach ihrer Trennung vom Beschuldigten und nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung – entstanden ist. Die Angaben des Opfers können folglich nicht mit dem objektiven Beweismittel in Einklang gebracht werden. Im Schreiben vom 20.11.2007 an den Migrationsdienst sprach E._____