Nachdem sie die Wohnumstände vor dem Zusammenzug in die gemeinsame Wohnung in X.________ schilderte, erwähnte E.________, dass der Beschuldigte ihr gegenüber mehrfach gewalttätig geworden sei (schüttelte mich; zog mich an den Haaren, so dass es keine blauen Flecken gab; schlug mich mit der Faust in den Bauch; pag. 56 f., Z. 12 ff., Z. 1 ff.). Danach führte sie aus, dass sie im August 2006 nach einem Streit einen Arzt habe aufsuchen müssen. Das Handgelenk sei verstaucht gewesen (pag. 57, Z. 14 f.). Weitere Angaben machte sie in Bezug auf das verletzte Handgelenk nicht. Sie erzählte lediglich von weiteren gewalttätigen Übergriffen.