Sie seien am 29.7.2007 nicht mehr zusammen gewesen. Das Opfer habe zu dieser Zeit bereits in Zürich gelebt (pag. 276, Z. 14 f.; pag. 1526, Z. 13). Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten kann generell auf das bisher Gesagte verwiesen werden. E.________ führte erst- und letztmals in der Einvernahme vom 20.3.2008 aus, dass sie vom Beschuldigten am Handgelenk verletzt worden sei. Nachdem sie die Wohnumstände vor dem Zusammenzug in die gemeinsame Wohnung in X.________ schilderte, erwähnte E.___