36 Der Beschuldigte bestritt stets, gegenüber dem Opfer handgreiflich geworden zu sein. Es kann auf die Zusammenfassung seiner Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1629, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Er führte im Zusammenhang mit dem Vorwurf, dass er dem Opfer am 29.7.2007 das Handgelenk verdreht habe aus, dass er sich nicht erinnern könne, das Opfer an diesem Datum getroffen zu haben. Sie hätten zu dieser Zeit fast keinen Kontakt mehr gehabt (pag. 1526, Z. 15 f.). Sie seien am 29.7.2007 nicht mehr zusammen gewesen.