Es sei von beidseitigen Gewalttätigkeiten zwischen den Ehegatten auszugehen. Die Aussagen des Opfers würden sich zudem mit den ärztlich festgestellten Verletzungen decken, weshalb erstellt sei, dass der Beschuldigte das Opfer am 29.7.2007 bei einer Auseinandersetzung am Handgelenk verletzt habe (pag. 1630, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.2. Beweiswürdigung der Kammer Als objektives Beweismittel liegt der Kammer das Arztzeugnis von Dr. med. R.________ vom 2.8.2007 vor (pag. 399). Gemäss diesem habe E.________ Dr. R.__