11. Einfache Körperverletzung 11.1. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass das Opfer in der fraglichen Zeit, am 29.7.2007, nicht mehr in X.________, sondern in Zürich gewohnt habe. Es hätte sich jedoch mit dem Beschuldigten noch mehrmals in X.________ getroffen, zwecks Wohnungsauflösung oder Scheidungsvorbereitung. Es sei von beidseitigen Gewalttätigkeiten zwischen den Ehegatten auszugehen.