Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten selbst nicht überzeugen, erachtet die Kammer die Sachlage als zu unklar, um einen Schuldspruch zu rechtfertigen. Es bestehen erhebliche Zweifel an der angeklagten Tat, die durch die Aussagen des Opfers, der Zeugen und der objektiven Beweismittel nicht aus dem Weg geräumt werden konnten. Es ist folglich in dubio davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Opfer Anfang August 2006 nicht zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat. Es hat diesbezüglich ein Freispruch von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen anfangs August 2006 in X.________, zu erfolgen.