Nach Gegenüberstellung sämtlicher Aussagen und den objektiven Beweismitteln kann zusammengefasst festgehalten werden, dass weder der Beschuldigte noch das Opfer glaubhaft ausgesagt haben. Nach den zahlreichen Widersprüchen, nicht nachvollziehbaren Schilderungen und Ungereimtheiten in den Aussagen des Opfers kann nicht davon gesprochen werden, dass diese glaubhaft wirken. Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten selbst nicht überzeugen, erachtet die Kammer die Sachlage als zu unklar, um einen Schuldspruch zu rechtfertigen.