Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz insofern an, als dass das Aussageverhalten des Beschuldigten in weiten Teilen widersprüchlich, voll von stereotypen Aussagen ist und der Beschuldigte mit Gegenfragen antwortete, mit welchen er vom Thema abwich. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen ihn in keiner Weise zu entlasten und sind nicht glaubhaft. 10.3. Erstellter Sachverhalt Nach Gegenüberstellung sämtlicher Aussagen und den objektiven Beweismitteln kann zusammengefasst festgehalten werden, dass weder der Beschuldigte noch das Opfer glaubhaft ausgesagt haben.