35 Aussagen weisen zahlreiche Lügensignale auf. Es kann diesbezüglich auch auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Zusammenfassung der Aussagen, pag. 1622 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Würdigung, pag. 1627 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz insofern an, als dass das Aussageverhalten des Beschuldigten in weiten Teilen widersprüchlich, voll von stereotypen Aussagen ist und der Beschuldigte mit Gegenfragen antwortete, mit welchen er vom Thema abwich.