34 spältiges Bild vom Opfer. Auch unter Berücksichtigung der Rahmengeschichte, der Zeugenaussagen und objektiven Beweismittel bleiben gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers bestehen. Der Beschuldigte hat stets bestritten, dass es zwischen ihm und dem Opfer zu erzwungenem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie hätten ein ganz normales Sexualleben geführt (pag. 250, Z. 26 f.; pag. 268, Z. 9 f.; pag. 291, Z. 187 ff.; pag.