__ führten aus, dass vor den Erlebnissen in der Türkei das Opfer psychisch gesund und nicht vorbelastet gewesen sei. Diese Aussage ist – nach Gegenüberstellung mit dem Bericht von Dr. T.________ – allerdings nicht korrekt, zumal das Opfer bereits längere Zeit an psychischen Problemen gelitten habe. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass E.________ mit Dr. T.________ nur über ihre Mutter gesprochen und sie einzig eine Bemerkung habe fallen lassen, dass sie mit dem Beschuldigten Probleme habe (pag. 100, Z. 363). Dr. T.________