Es habe auch positive Gefühle gegenüber dem Beschuldigten geäussert. Es seien vom Opfer keine Aussagen oder Andeutungen zu einem sexuellen Missbrauch gekommen. Die Vorinstanz hat sich primär auf die Arztberichte von Dr. S.________ und Frau H.________ gestützt, ohne sich kritisch mit den Divergenzen im Bericht von Dr. T.________ und den Angaben des Opfers auseinanderzusetzen. E.________ meinte, dass sie Dr. T.________ nichts von der Vergewaltigung erzählt habe, weil sie noch kein Vertrauensverhältnis zu ihr aufgebaut habe. Sie habe vor allem über die Probleme mit ihrer Mutter und generell nur oberflächlich mit ihr gesprochen (pag. 99 f., Z. 358 ff.).