Auf seine Aussagen kann damit nicht abgestellt werden. Er widerspricht sich bei jeder Einvernahme aufs Neue. Zu erwähnen bleibt, dass die Mutter des Opfers, die Privatklägerin, welche ansonsten die Ausführungen des Opfers mehrheitlich bestätigt, erwähnt, dass zwischen dem Opfer und O.________ eine Beziehung bestanden habe (pag. 1518). E.________ habe ihr selbst gesagt, dass sie mit O.________ zusammen gewesen sei (pag. 1520). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beziehung zwischen O.________ und dem Opfer nicht abschliessend geklärt werden kann. Es zeigt sich lediglich, dass in diesem Bereich viele sich widersprechende Aussagen bestehen.