31 Z. 119 f.). Danach sagte er aus, dass das Opfer bis Oktober 2007 seine Freundin gewesen sei (pag. 225, Z. 14 f., Z. 32 ff.). Diese Aussage widerrief er erneut, indem er nochmals zu Protokoll gab, dass er keine Beziehung mit dem Opfer geführt habe (pag. 230, Z. 79 ff.), wobei er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederum behauptete, dass sie eine Beziehung gehabt hätten (pag. 1515). Im Strafverfahren im Kanton Zürich sagte O.________ dann wiederholt aus, dass er mit dem Opfer eine Beziehung geführt habe (pag. 766; pag. 773). Auf seine Aussagen kann damit nicht abgestellt werden.