Es kann dadurch zwar nichts in Bezug auf die Vergewaltigung abgeleitet werden. Allerdings zeigt sich erneut, dass das Aussageverhalten des Opfers widersprüchlich gewesen ist. In Bezug auf O.________ hat das Opfer abgestritten eine Beziehung mit ihm gehabt zu haben (pag. 70, Z. 7; pag. 86, Z. 494 ff.; pag. 105, Z. 554; pag. 785). Die Verteidigung hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass die Ferienfotos vom Opfer und O.________ klar zeigen würden, dass die Beiden eine Beziehung gehabt hätten. Hierbei ist anzumerken, dass es durchaus möglich sein kann, gemeinsam in die Ferien zu gehen, ohne eine partnerschaftliche Beziehung miteinander zu führen.