Im Strafverfahren im Kanton Zürich meinte E.________ jedoch dann, dass sie mit J.________ seit März 2008 eine Beziehung führe (pag. 805). Dies bestätigte auch J.________ am 20.1.2009, wobei er ausführte, dass das Opfer seit Januar 2008 seine feste Freundin sei (pag. 811 f.). Schliesslich hat auch die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnt, dass das Opfer seit fünf Jahren mit J.________ liiert sei (pag. 1518). Sowohl das Opfer als auch J.________ haben damit bei den Einvernahmen im Kanton Bern offensichtlich falsche Angaben zu ihrer Beziehung gemacht. Es kann dadurch zwar nichts in Bezug auf die Vergewaltigung abgeleitet werden.