nötig gewesen sei und es ihr nichts bringen würde, zur Polizei oder einem Arzt zu gehen (pag. 60 f., Z. 47 ff., Z. 1 ff.). Diese Ausführungen machte sie bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme nicht. Das Opfer hat in den Ausführungen zur Vergewaltigung allerdings mehrmals innere Gedankengänge, Schmerzen und originelle Details geschildert. E.________ weinte nach dem Erzählen der Vergewaltigung stark und fragte, ob die Einvernahme noch lange dauern würde, sie könne nicht mehr (pag. 85, Z. 460 f.). Dies spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Um ein Gesamtbild der Aussagen von E.