85, Z. 457). Folglich kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es zwischen der Seitenlage und dem Eindringen noch einen Stellungswechsel gegeben hat. Das Opfer soll zudem während der Vergewaltigung mehrfach geschlagen worden sein – obwohl es das bei der ersten Schilderung nicht so erwähnt hat. Ferner fällt insbesondere auf, dass das Opfer nun behauptet, dass es sich überhaupt nicht habe wehren können, während es in der ersten Einvernahme von einem 10-minütigen Kampf mit dem Beschuldigten gesprochen hat. Dass sich E.________ an einzelne Details nicht erinnern kann oder Kleinigkeiten vertauscht, wäre nachvollziehbar.