_ spricht diesmal davon, dass die Vergewaltigung auf dem Boden stattgefunden habe, wobei sie zuvor im Bett gewesen seien. Sie meinte zunächst, dass sie beim Eindringen auf dem Bauch und bei der zweiten Einvernahme auf der Seite gelegen sei. Die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft, dass dies kein Widerspruch darstelle, weil sie ja lange mit dem Beschuldigten gekämpft habe und es so zu Stellungswechseln gekommen sei, überzeugt nicht. Denn gerade bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme meinte E.________, dass sie sich nicht habe wehren können (pag. 85, Z. 457).