Sie sei auf der Seite gelegen und habe sich nicht wehren können. Sie habe sich dann einfach gehen lassen, weil wenn sie sich gewehrt hätte, hätte sie extreme Schmerzen gehabt (pag. 85, Z. 454 ff.). Das Opfer ergänzte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme ferner, dass der Beschuldigte einen Samenerguss gehabt und das Ejakulat aufs Bett habe gehen lassen (pag. 85, Z. 459 f.). Die Ausführungen zum Samenerguss des Beschuldigten sind neu. Die Aussagen zum eigentlichen Vergewaltigungsakt stehen in deutlichem Widerspruch zur bisherigen Schilderung. E.________ spricht diesmal davon, dass die Vergewaltigung auf dem Boden stattgefunden habe, wobei sie zuvor im Bett gewesen seien.