Das sei nicht richtig gewesen (pag. 85, Z. 453 f.). Das Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten schilderte sie damit auch gänzlich anders. Es ist allerdings nachvollziehbar, dass sie sich nicht buchhalterisch an die gesprochenen Worte erinnern kann, zumal der eigentliche Akt im Zentrum steht. E.________ führte im Weiteren aus, dass er sie dann auf den Boden gedrückt und den Kopf zur Seite gewendet habe. Er habe einfach mit ihr gemacht, was er wolle. Er habe sie gehalten, geschlagen und versucht, von hinten in sie einzudringen. Sie sei auf der Seite gelegen und habe sich nicht wehren können.