29 arbeiten und in dieser Stellung von hinten in sie eindringen können. Er sei ungefähr 10 Minuten in ihr gewesen und habe ihr Flehen, aufzuhören nicht beachtet (pag. 60, Z. 29 ff.). Bei der nächsten Einvernahme waren die Ausführungen des Opfers nicht so detailliert. Es schilderte den Ablauf dennoch gänzlich anders. So meinte E.________, dass der Beschuldigte ins Zimmer gekommen sei, die Türe verschlossen habe und ein «Wörtli» mit ihr habe sprechen wollen (pag. 85, Z. 449 ff.). Sie hat bei dieser Schilderung nicht erwähnt, dass er sich zuerst zu ihr ins Bett gelegt und sie betatscht habe.