Zudem sprach sie nicht mehr von einem Kaffee, sondern von einem Essen. Bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme hat sie den Beschuldigten erneut bezichtigt, mit Drogen zu tun zu haben (pag. 84, Z. 437 f.). Sie hat den Beschuldigten mit den Vorwürfen bezüglich des angeblichen Drogenkonsums zusätzlich und mehrfach belastet. Schliesslich ist nicht genau begreiflich, weshalb sich das Opfer telefonisch nach dem Verbleib des Beschuldigten erkundigt und sich um dessen Verhalten ausser Haus gekümmert hat, wenn es nach eigenen Angaben keine Beziehung mit ihm geführt habe. Den weiteren Ablauf schilderte E.________ bei der Polizei so, dass der Beschuldigte ins Schlafzimmer gekommen sei.