60, Z. 8 ff.). Die Ausführungen des Opfers waren in dieser Befragung sehr detailliert. Anlässlich der Einvernahme beim Untersuchungsrichteramt vom 15.8.2008 schilderte es die Vorgeschichte vor der eigentlichen Vergewaltigung praktisch gar nicht. Es gab einzig zu Protokoll, dass der Beschuldigte angetrunken nach Hause gekommen sei. E.________ führte aber nicht aus, dass sie dem Beschuldigten die Türe geöffnet habe, sondern dass er ins Zimmer gekommen sei und verlangt habe, dass sie ihm etwas koche (pag. 84 f., Z. 447 ff.). Zudem sprach sie nicht mehr von einem Kaffee, sondern von einem Essen.