der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz ging gestützt auf diese Ausführungen zur Beweiswürdigung davon aus, dass die Vergewaltigung in X.________ stattgefunden habe. 10.2. Beweiswürdigung der Kammer Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten, des Opfers und der Zeugen ist auf die Zusammenfassung der Vorinstanz zu verweisen (pag. 1619 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). E.________ meldete sich erstmals im Herbst 2007 bei der Polizei, weil sie Probleme mit dem von ihr getrennt lebenden Ehemann habe (pag. 38). Von der Vergewaltigung war zu diesem Zeitpunkt keine Rede.