Der Beschuldigte habe die Vorwürfe generell bestritten, mit stereotypen Aussagen auf die Fragen geantwortet und sei mittels Gegenfragen vom Kernthema abgewichen. Es könne nicht auf seine Aussagen abgestellt werden und diese würden die Glaubhaftigkeit des Opfers nicht erschüttern. Ferner ging die Vorinstanz davon aus, dass die Anzeige nicht nur zwecks Ausschaffung erfolgt sei, sondern weil das Treffen mit dem Beschuldigten im Restaurant vor der Anzeige das Fass zum Überlaufen gebracht habe. Das Opfer habe sich dadurch durchringen können, zur Polizei zu gehen (pag. 1626 ff., S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).