27 10. Vergewaltigung in der Schweiz 10.1. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass die Schilderungen des Opfers an der polizeilichen Einvernahme vom 21.3.2008 betreffend die Vorgeschehnisse, das Kerngeschehen und die weiteren Ereignisse nach der vorgeworfenen Tat sehr detailliert gewesen seien. Demgegenüber seien die Ausführungen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15.8.2008 wesentlich weniger detailliert gewesen und würden in einigen Punkten von der bisherigen Darstellung abweichen.