Es ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte und das Opfer im Jahr 2003 kennengelernt und sich ihre Kontakte im Jahr 2004 intensiviert haben. Die Heirat am ________ (Juli 2005) ist unter gewissem Druck vollzogen worden, wobei Elemente von Zwang und freiwilliger Heirat zu sehen sind. Es kann im Ergebnis offen gelassen werden, ob es sich um eine Zwangsheirat gehandelt hat. Sicherlich ist das Opfer unter gewissem Druck gestanden. In Bezug auf die angebliche Vergewaltigung muss offen gelassen werden, ob diese stattgefunden hat oder nicht.