Dennoch sind die Aussagen des Opfers und der Privatklägerin in Bezug auf den Familiennachzug übereinstimmend. Nicht gänzlich nachvollziehbar ist, dass es eine Vereinbarung gegeben haben soll, wonach das Opfer mit dem Beschuldigten in der Schweiz nichts zu tun haben würde, sie dann aber doch umgehend mit ihm zusammen gezogen und ein Geschäft betrieben hat. 9.3. Erstellter Sachverhalt Es ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte und das Opfer im Jahr 2003 kennengelernt und sich ihre Kontakte im Jahr 2004 intensiviert haben.