Es gibt einige Hinweise darauf, dass das Opfer mit dem Beschuldigten zeitweise glücklich gewesen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das Opfer in der Schweiz mit dem Beschuldigten in eine eigene Wohnung gezogen und ein Geschäft eröffnet hat, wenn es sich denn effektiv wie vom Opfer vorgebracht, zugetragen haben soll. Dennoch sind die Aussagen des Opfers und der Privatklägerin in Bezug auf den Familiennachzug übereinstimmend.