634). In Bezug auf die Umstände des Familiennachzugs konnte der Beschuldigte keine zweckdienlichen Aussagen machen, zumal er zu dieser Zeit nicht mit dem Opfer in der Schweiz gewesen ist. Die Privatklägerin führte aus, dass das Opfer den Familiennachzug vom Beschuldigten nie gewollt habe. Es sei der Wille von ihr und ihrem Mann gewesen, um dem jungen Paar Gelegenheit zu geben, sich besser kennen zu lernen (pag. 149, Z. 41 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch hier Unklarheiten bestehen bleiben. Es gibt einige Hinweise darauf, dass das Opfer mit dem Beschuldigten zeitweise glücklich gewesen ist.