derum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1607 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). E.________ sagte zu Beginn, dass der Antrag um Familiennachzug von ihrer Mutter und ihrem Stiefvater besorgt worden sei. Sie habe unterschreiben müssen und ihr sei alles egal gewesen. Sie hätte keine Kraft mehr gehabt, sich zu wehren (pag. 66, Z. 48 ff.). Später meinte sie, dass es ihr egal gewesen sei. Sie habe sich gedacht, dass wenn der Beschuldigte in der Schweiz sei, er dann tun könne was er wolle. Es sei vereinbart gewesen, dass sie in dieser Zeit nichts mit dem Beschuldigten zu tun haben werde (pag. 82, Z. 363 ff.).