158 f., Z. 32 ff.). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Aussage der Privatklägerin den Vorwurf von der Vergewaltigung nicht zu unterstützen vermag. Sie war am Geschehen nicht dabei und kann demzufolge keine eigenen Wahrnehmungen schildern. Zudem ist mit der Tatsache, dass die Mutter und Tante des Beschuldigten angeblich gesagt hätten, dass sie Blut sehen wollen, noch nicht gesagt, dass das Opfer auch effektiv vergewaltigt worden ist. Ferner meinte die Privatklägerin zuvor, dass das Opfer nach Hause gekommen sei und ihr erzählt habe, dass es zum Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gezwungen worden sei. Die ganze Familie habe auf das Opfer eingeredet (pag.