In Bezug auf die unmittelbare Rahmengeschichte vor und nach der Vergewaltigung widersprach es sich aber teilweise deutlich. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass die Schilderungen des Opfers besonders nachvollziehbar wären. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten kann auf die ausführliche Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1611 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat stets bestritten, dass es zwischen ihm und dem Opfer zu erzwungenem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie hätten nach der Hochzeit normalen Geschlechtsverkehr gehabt.