Diesfalls wäre es nicht mehr nötig gewesen, am 12.8.2005 den Pass zu suchen. Nicht erheblich ins Gewicht fällt, dass sich das Opfer insofern widersprochen hat, als es zuerst ausgesagt hat, dass es Musik gehört und bei der nächsten Einvernahme, dass es gelesen habe. Den Beginn der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten hat das Opfer unterschiedlich geschildert. Zwar ist nachvollziehbar, dass es den genauen Wortlaut des Gesprächs mit dem Beschuldigten nicht mehr schildern kann. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass es bei der ersten Version auf dem Boden gewesen sein soll, sich nicht wehren konnte und bei der nächsten Einvernahme von der Vergewaltigung auf dem Bett spricht (Lein-